Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2011
Die wesentlichen Änderungen sind:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für
Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr
unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für
nicht
erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen
Betrag von 770 €.
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen
Kinder oder Eltern werden angehoben:
| Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2011 |
| Alle Beträge in Euro |
|
|
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt
eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
900 € |
950 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
770 € |
770 € |
| anderen volljährigen Kinder: |
1.100 € |
1.150 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes: |
1.000 € |
1.050 € |
| Eltern: |
1.400 € |
1.500 € |
- Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB IISätze
(„Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen
der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses
der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
- Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50
€ erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen
des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag
verbleiben.
- Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht
bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind
280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für
ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird
der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz
angepasst.
- Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen
– wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten
aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig
– ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht
kommen.
Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom
Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen
wird.
Düsseldorf, 30.11.2010
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
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