Neue Düsseldorfer Tabelle 2011.
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 30.11.2010 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab dem 01.01.2011) bekannt gegeben. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.
Die neue Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz | Bedarfskontroll- betrag (Anm. 6) |
||||
| 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
| Alle Beträge in Euro | |||||||
| 1. | bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 770/900 |
| 2. | 1.501 - 1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1.000 |
| 3. | 1.901 - 2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1.150 |
| 4. | 2.301 - 2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1.250 |
| 5. | 2.701 - 3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1.350 |
| 6. | 3.101 - 3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1.450 |
| 7. | 3.501 - 3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1.550 |
| 8. | 3.901 - 4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1.650 |
| 9. | 4.301 - 4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1.750 |
| 10. | 4.701 - 5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1.850 |
| ab 5.101 nach den Umständen des Falles | |||||||
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf
zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.
Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des
notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des
Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch
dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5
Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten
eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR,
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin
sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und
dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete)
enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem
Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt,
ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld
ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,
1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Eikünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den berücksichtigenden ehelichenVerhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen
den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch
den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte
gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,
obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577
Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden
worden sind, ist das DDR-
FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art.
234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten,
wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem
getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
1.050 EUR
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigtenEhegatten einschließlich
des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 950 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des
von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.050 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 EUR
2. Monatlicher notwendiger EIgenbedarf des Ehegatten, der in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig
davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 840 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 920 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen vergl. Anm D I
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen,
die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle),
ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis
ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: ..............................................................................................950EUR
Verteilungsmasse: .............................................................................1.350
EUR - 950 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR (488 – 184) (K 1) + 272 EUR (364 – 92) (K 2) + 222
EUR (371 – 95) (K 3) = 798 EUR
Unterhalt:
K 1: ....................................................................................................
304 x 400 : 798 = 152,38 EUR
K 2: ................................................................................................
272 x 400 : 798 = 136,34 EUR
K 3. ......................................................................................................222
x 400 : 798 = 111,28 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater
eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig: 1.050 EUR.
Hierin sind 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
((196 EUR + 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR -. 77 EUR = 196 EUR
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
((Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
((273 EUR - 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes
vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 2. Altersstufe
((177 EUR + 154 EUR) x 100) : 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR - 154 EUR = 177 EUR
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 3. Altersstufe
((329 EUR +77 EUR) x 100) : 365 EUR = 111,2 %
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR - 77 EUR = 329 EUR
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils
(hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld
bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und
2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind
190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.
| 1. bis 2. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
| 1. | bis 1500 | 225 | 272 | 334 | 304 | 100 |
| 2. | 1501 - 1900 | 241 | 291 | 356 | 329 | 105 |
| 3. | 1901 - 2300 | 257 | 309 | 377 | 353 | 110 |
| 4. | 2301 - 2700 | 273 | 327 | 398 | 378 | 115 |
| 5. | 2701 - 3100 | 289 | 345 | 420 | 402 | 120 |
| 6. | 3101 - 3500 | 314 | 374 | 454 | 441 | 128 |
| 7. | 3501 - 3900 | 340 | 404 | 488 | 480 | 136 |
| 8. | 3901 - 4300 | 365 | 433 | 522 | 519 | 144 |
| 9. | 4301- 4700 | 390 | 462 | 556 | 558 | 152 |
| 10. | 4701 - 5100 | 416 | 491 | 590 | 597 | 160 |
| 3. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
| 1. | bis 1500 | 222 | 269 | 331 | 298 | 100 |
| 2. | 1501 - 1900 | 238 | 288 | 353 | 323 | 105 |
| 3. | 1901 - 2300 | 254 | 306 | 374 | 347 | 110 |
| 4. | 2301 - 2700 | 270 | 324 | 395 | 372 | 115 |
| 5. | 2701 - 3100 | 286 | 342 | 417 | 396 | 120 |
| 6. | 3101 - 3500 | 311 | 371 | 451 | 435 | 128 |
| 7. | 3501 - 3900 | 337 | 401 | 485 | 474 | 136 |
| 8. | 3901 - 4300 | 362 | 430 | 519 |
513 | 144 |
| 9. | 4301- 4700 | 387 | 459 | 553 | 552 | 152 |
| 10. | 4701 - 5100 | 413 | 488 | 587 | 591 | 160 |
| 4. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
| 1. | bis 1500 | 209,50 | 256,50 | 318,50 | 273 | 100 |
| 2. | 1501 - 1900 | 225,50 | 275,50 | 340,50 | 298 | 105 |
| 3. | 1901 - 2300 | 241,50 | 293,50 | 361,50 | 322 | 110 |
| 4. | 2301 - 2700 | 257,50 | 311,50 | 382,50 | 347 | 115 |
| 5. | 2701 - 3100 | 273,50 | 329,50 | 404,50 | 371 | 120 |
| 6. | 3101 - 3500 | 298,50 | 358,50 | 438,50 | 410 | 128 |
| 7. | 3501 - 3900 | 324,50 | 388,50 | 472,50 | 449 | 136 |
| 8. | 3901 - 4300 | 349,50 | 417,50 | 506,50 | 488 | 144 |
| 9. | 4301- 4700 | 374,50 | 446,50 | 540,50 | 527 | 152 |
| 10. | 4701 - 5100 | 400,50 | 475,50 | 574,50 | 566 | 160 |
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