Das Scheidungsformular können Sie entweder ausfüllen und per Mausklick online an mich senden oder Sie drucken das Scheidungsformular auf Ihrem Drucker aus und reichen es persönlich oder auf dem Postweg in meiner Kanzlei ein.
Nach Zugang des von Ihnen ausgefüllten Scheidungsformulars und Überprüfung Ihrer Angaben fertige ich den Entwurf eines Scheidungsantrags. Diesen Entwurf übersende ich dann an Sie, mit der Bitte, diesen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Falls zu dem Antrag noch diverse Unterlagen beigefügt werden müssen, werde ich diese gesondert von Ihnen anfordern.
Auf Wunsch erhalten Sie eine Aufstellung über die von Ihnen voraussichtlich zu zahlenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Die Formulare zur Beantragung der Prozesskostenhilfe können Sie hier herunterladen. Ggf. sollten Sie die Formulare sorgfältig ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen zügig an mich senden.
Nach Zahlung des Prozesskostenvorschusses sowie zumindest eines Teils des Anwaltshonorars werde ich den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht anhängig machen. Die Pflicht zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses sowie des Anwaltshonorars entfällt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt sich vorab die Überweisung der anfallenden Gerichtskosten auf eines meiner Geschäftskonten. Wahlweise können Sie auch warten, bis der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist. Anschließend wird das Gericht eine Gerichtskostenvorschussnote an Sie übersenden. Ihnen steht es dann frei, den Gerichtskostenvorschuss selbst direkt an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen.
Sobald der Gerichtskostenvorschuss entrichtet worden ist, wird das Familiengericht Ihrem Ehegatten den Scheidungsantrag zusenden. Für den Fall, dass Sie zugleich mit dem Scheidungsantrag einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt haben, wird Ihr Ehepartner aufgefordert, zunächst zu dem Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Falls kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde, hat Ihr Ehepartner innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Zeit, zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Er kann sich ggf. der Scheidung anschließen oder einen eigenen Antrag stellen. Falls er einen eigenen Antrag stellt, muss er selbst anwaltlich vertreten sein.
In den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht vertraglich von Ihnen und Ihrem Ehegatten ausgeschlossen worden ist, führt das Familiengericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Ab dem 01.09.2009 wird der Versorgungsausgleich nicht geführt, wenn die Ehe nicht länger als 3 Jahre bestanden hat und beide Ehegatten dies beantragen.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, ermittelt und beiden Ehegatten mitgeteilt. Derjenige der Ehegatten, der während der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erzielt hat, muss dieses „Mehr“ gegenüber dem anderen Ehegatten ausgleichen. Seit dem 01.09.2009 ist es möglich, im Scheidungsverfahren diesbezüglich umfassende vertragliche Regelungen zu treffen. Eine solche Regelung kann beispielsweise vorsehen, dass dem einen Ehegatten die Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag (z.B. Riester-Rente) in vollem Umfang verbleibt, wenn im Gegenzug der andere Ehegatte die gesamte Wohnungseinrichtung oder den Pkw erhält.
Im Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Wenn beide Eheleute erklären, dass sie die Ehe für gescheitert ansehen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen möchten, ergeht ein Scheidungsurteil. Falls zwischen Scheidungstermin und Trennung mehr als 3 Jahre liegen, gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert.
Im Scheidungstermin werden zudem noch Fragen des Versorgungsausgleiches erörtert. Falls in das Scheidungsverfahren noch Fragen des Unterhalts, des Sorgerechts, des Zugewinns oder des Hausrats (Aufzählung nicht vollständig) eingebracht worden sind, werden auch diese Punkte erörtert. In der Regel wird nicht eher geschieden, bis eine Lösung für sämtliche in das Scheidungsverfahren eingebrachten Folgesachen (z.B. Unterhalt, Sorgerecht etc.) erzielt worden ist.