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Erbrecht

Allein innerhalb der nächsten 10 Jahre wird in Deutschland ein Billionenvermögen vererbt. Gleichwohl  haben in Deutschland weniger als 30 % der Bevölkerung ein Testament aufgesetzt. Entgegen dem in unserer Bevölkerung verbreiteten Irrglauben müssen Testamente, um wirksam zu sein, nicht von einem Notar gefertigt werden. So bestimmt § 2247 Abs. 1 BGB, dass ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden kann.

Ich werde, falls Sie es wünschen, ein Testament für Sie entwerfen. Den Entwurf werde ich an Sie weiterleiten. Sie müssen dann den Testamentsentwurf eigenhändig zu Papier bringen und das Testament eigenhändig unterschreiben.

Bevor Sie einen ersten Besprechungstermin mit mir vereinbaren, empfehle ich Ihnen, das von mir entworfene Formular auszufüllen und an mich zu übersenden. Das Formular können Sie >> hier herunterladen <<. Ich werde dann in der Lage sein, Ihren letzten Willen für Sie in Worte zu fassen.

Sind Sie enterbt worden und gegenüber dem oder den Erben pflichtteilsberechtigt? Zu diesen Pflichtteilsberechtigten gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, und, falls diese vor dem Erblasser versterben, die Kinder der Kinder, also die Enkel.

Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören auch die Eltern des Verstorbenen für den Fall, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind, und der Ehegatte des Verstorbenen.

Gehören Sie zu diesem Personenkreis?

Ich helfe Ihnen unter anderem

  • Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen
  • Pflichtteilsansprüche abzuwehren

Ferner berate ich Sie über sämtliche pflichtteilsrelevante Themen, z.B.

  • wie kann ich Pflichtteilsansprüche vermeiden?
  • wie kann ich Pflichtteilsansprüche vermindern?

Presse

Focus | Ausgabe 34/2009

Erben Sie richtig!

100 wichtige Urteile!
Können Eltern dem Sohn wegen „ehrlosen Lebenswandels“ den Pflichtteil entziehen?

Die Mutter verstarb 1992, der Vater 2002. Sie hinterließen zwei Kinder, von denen die Tochter Alleinerbin wurde. Den Sohn hatte der Vater enterbt und ihm wegen „ehrlosen Lebenswandels“ auch den Pflichtteil entzogen. Dies war laut Gericht nicht rechtens. Die angeblichen oder tatsächlichen Verfehlungen – etwa die Veruntreuung von 13500 Euro aus dem väterlichen Vermögen – reichen für eine Vorenthaltung nicht aus. Mit der Reform des Erbrechts treten ab 1. Januar 2010 neue Kriterien für die Entziehung des Pflichtteils in Kraft (siehe S. 41). OLG Hamm; 22.2.2007; Az. 10 U 111/06

Quelle: FOCUS 2009/34